//php require(__DIR__ . '/../analyticstracking.php'); ?>
Der Verein führt den Namen:
Eingetragen im Vereinsregister Stendal unter VR 2754
Der Verein hat seinen Sitz in: Colbitz, Ortsteil Lindhorst.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist (entsprechend § 52 Abgabenordnung):
die Förderung von Heimatverbundenheit, von Kultur, Kunst und Sport.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
Den Ort und den Termin der Versammlung bestimmt der Vorstand. Er ist mit der Einberufung festzulegen.
Anregungen und Anträge der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.
Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, über die Höhe der Mitgliederbeiträge sowie über den jährlichen Haushaltsplan, Auflösung oder Aufhebung des Vereins und über sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
Sie wählt ferner den Vorstand, die Beisitzer und die beiden Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer werden für 2 aufeinander folgende Jahre gewählt, ein Kassenprüfer sollte jährlich wechseln.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes für die Geschäftsführung.
Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand besteht aus 4 Personen.
Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, wie in § 3 Absatz 7 beschrieben.
Zum Vorstand werden zusätzlich Beisitzer gewählt. Sie sind in gleicher Weise wie der Vorstand stimmberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes oder eines Beisitzers hat der Vorstand das Recht der Ergänzung aus dem Kreis der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Aufträge und Geldausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Bei Stimmengleichheit gibt die des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, statt.
Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
Der Kassenwart führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins.
Der vertretungsberechtigte Vorstand sowie der Kassenwart sind einzeln zeichnungsberechtigt für das auf den Namen des Vereins beim Geldinstitut geführten Konto.
Belege, Rechnungen und Quittungen sind dem Kassenwart innerhalb von 7 Tagen unaufgefordert zu übergeben.
Der Kassenwart hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu fertigen.
Die Finanzierung und Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen mit anderen Vereinen und Interessengemeinschaften sind im Vorfeld mit allen beteiligten Organisatoren abzustimmen und die Finanzierung zu sichern.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat über jedes Geschäftsjahr einen Bericht zu fertigen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den: Kinderförderverein Colbitz / Lindhorst e.V.
Gardelegener Str. 10
39326 Colbitz
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.08.2011 neu gefasst.
gez. Antje Gellert gez. Dieter Hübsch gez. Hilke Ibe Birgit Ulmer
Vorsitzende stellv. Vorsitzender Kassenwart Schriftführer