Lindhorst 1
Lindhorst 2
Lindhorst 3

Vereinssatzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen:

"Verein zur Förderung von Kultur und Gemeinschaft Lindhorst e.V.

Eingetragen im Vereinsregister Stendal unter VR 2754

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in: Colbitz, Ortsteil Lindhorst.

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist (entsprechend § 52 Abgabenordnung):

Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

  • dies beinhaltet das Aufstellen und Führen der Heimatchronik
  • die Organisation von Ausstellungen, Vorträgen und Veranstaltungen
  • Sicherung von Traditionen und Brauchtumspflege
  • die Förderung von Kunst, Kultur und Sport
  • hier werden vor allem jungen Menschen, Studenten, Künstlern und Musikern die Möglichkeiten geboten, sich vor einem kleinen Publikum in Form von Ausstellungen, Buchlesungen,
  • Vorträge oder Konzerten zu präsentieren
  • Organisation von Tanz- und Sportveranstaltungen
  • Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch: (§ 60 Abgabenordnung)

    die Förderung von Heimatverbundenheit, von Kultur, Kunst und Sport.

  • Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit der gleichen Mehrheit zu beschließen, wie eine Satzungsänderung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Erklärung: Die Einnahmen durch Veranstaltungen haben nur die Ausgaben zu decken.
  • Größere Einnahmen oder Spenden sind zweckgebunden und dienen der unter § 3 Abs. 1 beschriebenen Förderungen.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • § 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  • Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
  • Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
  • § 5 Beiträge

  • Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
  • Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Die Fälligkeit ist bis zum 31.03. des Jahres festgelegt.
  • Ist ein Mitglied trotz dreimaliger Erinnerung länger als 2 Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
  • Das Recht der Mitglieder, den Verein darüber hinaus mit Spenden oder Sachzuwendungen zu unterstützen, bleibt unbenommen. Nach Annahme werden diese Zuwendungen nicht mehr zurückerstattet. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge nicht mehr zurückerstattet.
  • Der Verein ist berechtigt, auch Zuwendungen von Nichtmitgliedern anzunehmen. Nach Annahme werden diese Zuwendungen nicht mehr zurückerstattet.
  • § 6 Organe

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    § 7 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

    Den Ort und den Termin der Versammlung bestimmt der Vorstand. Er ist mit der Einberufung festzulegen.

    Anregungen und Anträge der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.

    Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

    Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

    Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

    Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

    Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

    § 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, über die Höhe der Mitgliederbeiträge sowie über den jährlichen Haushaltsplan, Auflösung oder Aufhebung des Vereins und über sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

    Sie wählt ferner den Vorstand, die Beisitzer und die beiden Kassenprüfer.

    Die Kassenprüfer werden für 2 aufeinander folgende Jahre gewählt, ein Kassenprüfer sollte jährlich wechseln.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes für die Geschäftsführung.

    Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.

    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    § 9 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus 4 Personen.

    Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam.

    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, wie in § 3 Absatz 7 beschrieben.

    Zum Vorstand werden zusätzlich Beisitzer gewählt. Sie sind in gleicher Weise wie der Vorstand stimmberechtigt.

    Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes oder eines Beisitzers hat der Vorstand das Recht der Ergänzung aus dem Kreis der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

    Aufträge und Geldausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Bei Stimmengleichheit gibt die des Vorsitzenden den Ausschlag.

    Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, statt.

    Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

    § 10 Geschäftsführung

    Der Kassenwart führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins.

    Der vertretungsberechtigte Vorstand sowie der Kassenwart sind einzeln zeichnungsberechtigt für das auf den Namen des Vereins beim Geldinstitut geführten Konto.

    Belege, Rechnungen und Quittungen sind dem Kassenwart innerhalb von 7 Tagen unaufgefordert zu übergeben.

    Der Kassenwart hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu fertigen.

    Die Finanzierung und Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen mit anderen Vereinen und Interessengemeinschaften sind im Vorfeld mit allen beteiligten Organisatoren abzustimmen und die Finanzierung zu sichern.

    § 11 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat über jedes Geschäftsjahr einen Bericht zu fertigen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.

    § 12 Auflösung

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den: Kinderförderverein Colbitz / Lindhorst e.V.

    Gardelegener Str. 10

    39326 Colbitz

    der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 13 Inkrafttreten

    Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.08.2011 neu gefasst.

    Datum: 15. August 2011

    gez. Antje Gellert gez. Dieter Hübsch gez. Hilke Ibe Birgit Ulmer

    Vorsitzende stellv. Vorsitzender Kassenwart Schriftführer